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Anmerkung zum Antrag an die Deutsche Krankenkasse
Aus dem regen Austausch mit unseren deutschen Patienten wissen wir, dass viele Krankenkassen die Kostenerstattung für die Behandlung in Österreich vorgenommen haben.

Ob man beim Antrag explizit auf die in Österreich erlaubte späte Selektion der Embryonen und damit auf die Einschränkungen des Deutschen Embryonen-Schutzgesetzes verweisen soll, müssen Sie selbst entscheiden.

Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den Rechtssachen C-120/95 und C-158/96 vom 28.4.1998, dass Gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten der Auslandsbehandlung nach den Sätzen des Heimatlandes erstatten müssen. Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil in der Rechtssache C-157/99 vom 12.07.2001 ferner, dass auch in Krankenversicherungssystemen, welche auf dem Sachleistungsprinzip basieren, der Versicherte aufgrund eigener Entscheidungen ambulante ärztliche Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse im Wege der nachträglichen Kostenerstattung (nach den Sätzen, die den Kosten der Sachleistung entsprechen) in Anspruch nehmen kann.

WICHTIG: Gibt es von Ihrer Kasse schon eine Zusage, dann ergänzen Sie Ihren Antrag um folgenden Satz: "Schließlich weiß ich von einer anderen Versicherten, dass sie von Ihnen eine Zusage für Versuche in Österreich bekommen hat. Ich gehe davon aus, dass alle Versicherten gleich behandelt werden und ich die beantragte Zusage ebenfalls bekommen werde."
Traunufer Arkade 1
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Austria
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FAX +43 (0) 72 42 / 22 44 67
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