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Das durch Spendersamen gezeugte Kind (nicht die Eltern) hat mit dem vollendeten 14. Lebensjahr das Recht, den Namen des Spenders zu erfahren.
Die gesetzliche Struktur für die Samenbank ist im Fortpflanzungsmedizingesetz klar geregelt. Leider kann eine Garantie für ein Kind jedoch nicht übernommen werden, wobei statistisch eine Schwangerschaftrate von 18% pro Versuch erzielt werden kann. Bei mehreren Versuchen steigt die Schwangerschaftsrate.
Leider ist die Schwangerschaftsrate bei Spender-Insemination nicht so hoch wie bei herkömmlichen künstlichen Befruchtungen. Das liegt einerseits daran, dass Inseminationen grundsätzlich niedrigere Schwangerschaftsraten (zirka 20%) haben und andererseits, dass der Samen des Spenders mindestens sechs Monate kryokonserviert sein muss, um ihn mit absoluter Sicherheit für die Empfängerin übertragen zu können.
Wird vom Ehepaar ein weiterer Kinderwunsch bzw. ein zweites Kind vom gleichen Spender gewünscht, so kann für eine zweite Schwangerschaft Sperma des gewünschten Spenders zurückgelegt werden (sofern der Spender seine Einwilligung in der Zwischenzeit nicht zurückgezogen hat). Jeder Behandlungsfall wird sorgfältig dokumentiert.
Die Krankenunterlagen des behandelten Paares unterliegen den gesetzlichen Verwahrungsfristen und werden 30 Jahre aufbewahrt.
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